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BAG 20.10.1999 7 ABR 25/98

Betriebsverfassung; | Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt (§ 40 BetrVG)

Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Die gesetzliche Vergütung berechnet sich nach dem im Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO festzusetzenden Gegenstandswert. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten (; zum Teil abweichend für Verfahren vor der Einigungsstelle ).

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