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Online-Nachricht - Freitag, 09.07.2010

Einkommensteuer | Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung eines Ledigen (BFH)

Bei einem ledigen Steuerpflichtigen spricht gegen die doppelte Hausführung, wenn er im Haus der Eltern lebt und dabei keine eigene Küche hat und weder Miete noch Nebenkosten an die Eltern bezahlt hat (; NV).

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung hat der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie lebt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Auch bei ledigen Arbeitnehmern kann eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden ( NWB HAAAA-95117).
Streitfall: Ein lediger Arbeitnehmer wohnte unentgeltlich im Dachgeschoss des elterlichen Hauses in D. Daneben unterhielt er in B., wo er arbeitete, eine Eigentumswohnung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 machte der Steuerpflichtige Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Dabei gab er an, dass er seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern in D habe. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, weil ein eigener Hausstand in D nicht nachgewiesen worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Zwar ist weder die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes noch eine Küche etc. zwingende Voraussetzung für die Anerkennung, aber immer ein wichtiges Indiz gegen die doppelte Haushaltsführung. Das FG ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gekommen, dass der Kläger in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war und nicht über einen eigenen Hausstand verfügt hat. So hat das FG neben der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Tragung von Nebenkosten und der fehlenden Küche im Dachgeschoss auch maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers keine Umstände dargelegt wurden, die belegt hätten, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in D verblieben war. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das FG nicht einen einzelnen Umstand allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen.
Quelle: NWB-Datenbank
Hinweis: Vor dem BFH ist noch ein weiteres Verfahren eines Alleinstehenden zur doppelten Haushaltsführung anhängig. Es soll geklärt werden, ob ein eigener Hausstand eine finanzielle Beteiligung voraussetzt (BFH-Az. NWB TAAAD-25395). Im Übrigen hat der BFH es im Einzelfall bei einem Alleinstehenden für ausreichend gehalten, wenn die eigene Kochmöglichkeit im Haus der Eltern aus einer Mikrowelle besteht und ein eigener Kühlschrank vorhanden ist ( NWB CAAAD-35180). Argument für den Lebensmittelpunkt kann z.B. sein, dass der ledige Elternteil sein nicht eheliches Kind am Wochenende besuchen/versorgen will.
 

 

 


    

Fundstelle(n):
AAAAF-15269