Einkommensteuer | Entgelt für Pflichtteilsverzicht als Anschaffungskosten einer Wohnung (FG)
Eigene Anschaffungskosten für den Erwerb einer Wohnung trägt ein Steuerpflichtiger, wenn er gegenüber seiner Mutter auf den Pflichtteil nach seinem verstorbenen Vater verzichtet und dafür ein (angemessenes) Entgelt erhält, das von der Mutter direkt für den Erwerb der Wohnung auf ein Notaranderkonto überwiesen wird ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage für den Erwerb einer Eigentumswohnung. Mit notariellem Kaufvertrag erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 169.000 Euro. Kurze Zeit später schloss er mit seiner Mutter einen notariellen Pflichtteilsverzichtvertrag, in dem er gegen Zahlung eines Betrages von 170.000 Euro auf die Geltendmachung weiterer Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater verzichtete. Den nach diesem Vertrag geschuldeten Betrag überwies die Mutter des Klägers unmittelbar auf ein Notaranderkonto. Er wurde im Wesentlichen zur Begleichung der Kaufpreisforderung für die Eigentumswohnung verwendet. Des Weiteren räumte der Kläger seiner Mutter ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der genannten Wohnung ein, die dort einzog.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Kläger hat die Wohnung entgeltlich erworben und damit im Sinne von § 2 Abs. 1 EigZulG angeschafft. Er hat die Wohnung nicht von seiner Mutter als (verschleierte) mittelbare Schenkung erhalten, da ihm die Geldmittel in Höhe von 169.000,00 EUR, die er zur Anschaffung der Wohnung verwendet hat, von seiner Mutter zur Abgeltung seines Pflichtteilsanspruches nach seinem Vater und nicht zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens überlassen worden sind. Dem Kläger stand mit Blick auf den von ihm angegebenen – und vom Beklagten nicht bestrittenen – Wert des Nachlasses ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von mindestens 170.000 Euro zu, so dass kein Raum für die Annahme eines Scheingeschäfts ist. Das bloße zeitliche Zusammentreffen der beiden Vertragsabschlüsse über den Wohnungskauf und den teilweisen Pflichtteilsverzicht rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe über die ihm zugewandte Summe nicht frei verfügen können. Dem Umstand, dass die Mutter den von ihr geschuldeten Betrag unmittelbar an den Notar gezahlt hat, kommt in diesem Zusammenhang rechtliche Bedeutung nicht zu, da dieses Vorgehen lediglich als Abkürzung des Zahlungsweges zu werten ist. Somit kann der zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossene Vertrag nicht in eine Schenkung umgedeutet werden.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-15239