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Online-Nachricht - Freitag, 02.07.2010

Steuererstattung | Überweisung auf gepfändetes Konto trotz Kontoänderungsmitteilung (BFH)

Der Steuerpflichtige ist auch dann Leistungsempfänger einer auf ein von ihm angegebenes Konto überwiesenen Steuererstattung, wenn er dem Finanzamt vor der Überweisung eine Kontoänderung mitgeteilt hat und das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Dies gilt auch, wenn das bisherige (falsche) Konto gepfändet war (, NV).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ist in den Zahlungsvorgang bei einer Steuererstattung ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Kreditinstitut eingeschaltet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Finanzamt mit der Überweisung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten, der das Konto angegeben hat, leisten will. Leistungsempfänger ist der Steuerpflichtige, der Inhaber des Erstattungsanspruchs im Hinblick auf diese vom Finanzamt bewirkte Leistung ist ( NWB FAAAD-36767). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige eine Kontoänderung mitgeteilt hat, ändert daran nichts, solange das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt wird. Weshalb sich daran etwas ändern sollte, wenn das (falsche) Konto gepfändet ist, der Erstattungsberechtigte also über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ist in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht ausreichend dargelegt.

Anmerkung: Der streitgegenständliche Entscheidung steht nach Ansicht des BFH auch nicht das Senatsurteil entgegen, wonach das Finanzamt von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei wird, wenn es den Erstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt ( NWB IAAAA-93647). Bei dieser Konstellation ist der Erstattungsbetrag gerade nicht einem Konto des Erstattungsberechtigten gutgeschrieben worden, der Betrag ist nicht ihm, wie vom Finanzamt beabsichtigt, sondern der nicht erstattungsberechtigten geschiedenen Frau zugeflossen.

Quelle: NWB-Datenbank

Fundstelle(n):
SAAAF-15224