Sozialrecht | Darlehen von Verwandten - kein Einkommen (BSG)
Das BSG hat entschieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist (BSG, v. - B 14 AS 46/09 R).
Sachverhalt: Die 1983 geborene, allein stehende Klägerin erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nachdem die ARGE feststellte, dass dem Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war, hob sie den Bewilligungsbescheid teilweise auf und berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen. Das Arbeitslosengeld II (Alg II) für den restlichen Bewilligungsabschnitt wurde gekürzt. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Landessozialgerichts, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb - anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt.
Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 23/2010
Fundstelle(n):
WAAAF-15146