DBA Spanien | Besteuerung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (BFH)
Der BFH hat zur abkommensrechtlichen Qualifikation einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft Stellung genommen. Des Weiteren hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von 50d Abs. 9 EStG Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 geäußert (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach DBA Spanien in Deutschland besteuert werden dürfen. Die Antragsteller waren bis zum Streitjahr (2003) an einer spanischen Gesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad en Commandita (S.C.) beteiligt, deren Struktur der einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Persönlich haftende Gesellschafterin der S.C. war eine ebenfalls spanische Gesellschaft in der Rechtsform der Sociedad Anónima (S.A.), die mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Das Gesellschaftsvermögen der S.C. bestand im Wesentlichen aus einem Hotelbetrieb in Spanien, der ganz überwiegend verpachtet war.
Hintergrund: Nach den Bestimmungen des DBA-Spanien unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen, in Spanien belegenen Vermögens sowie der Gewinn aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer spanischen Betriebsstätte darstellt, grds. in Spanien der Besteuerung (Art. 13 Abs. 1 und 2 NWB OAAAA-87661). Art. 13 Abs. 3 NWB OAAAA-87661, der das alleinige Besteuerungsrecht demjenigen Vertragstaat zuweist, in dem der Veräußerer ansässig ist (hier: Deutschland), betrifft nur die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht in Art. 13 Abs. 1 und 2 NWB OAAAA-87661 genannt ist.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Der Anwendungsvorrang von Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien setzt voraus, dass die betroffenen Gewinnen aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen resultieren. Die innerstaatliche deutsche Gewerbeprägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002) ist dabei abkommensrechtlich ohne Bedeutung. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (vgl. NWB XAAAD-41371 Tz. 4.2.1 i.V. mit Tz. 4.1.3.3.2) ist insoweit nicht beizupflichten (Anschluss an Senatsurteil vom - I R 81/09). Bei summarischer Betrachtung nicht zweifelsfrei zutreffend ist auch die Ansicht der Finanzverwaltung, die Veräußerung von Anteilen an einer nach spanischem Recht "intransparenten" Personengesellschaft unterfalle stets Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien (vgl. NWB XAAAD-41371 Tz. 4.2.1 i.V. mit 4.1.3.3.2). Im Ergebnis geht der Senat mithin davon aus, dass die von den Antragstellern erzielten Veräußerungsgewinne möglicherweise nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Spanien von der deutschen Steuer freizustellen sind. Vorausgesetzt, die S.C. war eigengewerblich und nicht lediglich vermögensverwaltend tätig, rechtfertigt das die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Dem steht auch § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 nicht entgegen.
Anmerkung: Es ist nach Ansicht des BFH ernstlich zweifelhaft, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG wird eine in einem DBA vorgesehene Steuerbefreiung nicht gewährt, wenn der andere Vertragstaat das Abkommen so anwendet, dass die in diesem Staat erzielten Einkünfte von der dortigen Besteuerung auszunehmen sind. Diese Situation liegt im Streitfall vor. Das spanische Steuerrecht behandelt Personengesellschaften, die einer deutschen Kommanditgesellschaft entsprechen, wie Kapitalgesellschaften. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer solchen Gesellschaft unterliegen aus der Sicht Spaniens grds. Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien. Im Streitfall wären die Gewinne daher aus spanischer Sicht in Deutschland zu besteuern. Nach der entsprechenden Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 i.d.F des JStG 2007) ist die Neureglung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG für alle Veranlagungszeiträume (VZ) anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Soweit davon VZ betroffen sind, die bereits vor Inkrafttreten des JStG 2007 im Dezember 2006 abgelaufen waren, liegt nach Auffassung des BFH möglicherweise eine verfassungsrechtlich unzulässige "echte" Rückwirkung vor. Unabhängig davon ist nach Auffassung des BFH auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ernstlich zu bezweifeln, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt gerecht wird.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
IAAAF-15129