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Online-Nachricht - Montag, 07.06.2010

Kindergeld | Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung (BFH)

Eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und die (weitere) Ausbildung im Rahmen (und mit der Vergütung) eines Berufs betrieben wird, den andere als Dauerberuf ausüben (; NV).

Hintergrund: Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Die Tochter (T) der Klägerin beendete ihre Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel am mit bestandener Prüfung. Seit dem war sie auf der Grundlage eines eigenständigen "Vertrags über eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin" in ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb tätig. In einer als "Bescheinigung" bezeichneten Erklärung ihres Arbeitgebers heißt es, T nehme seit Juli 2005 an einer berufsbegleitenden Fortbildung zur Handelsfachwirtin teil. Dabei handele es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis, sondern um eine länderübergreifende, staatlich anerkannte Maßnahme, die mit einer entsprechenden Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ende. Die Familienkasse hob daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2005 auf, da die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitjahr 2005 den maßgeblichen Grenzbetrag (7.680 EUR) überschreiten würden. Dabei ging die Familienkasse davon aus, dass T sich im gesamten Jahr in Berufsausbildung befand. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, T habe sich nur bis zum in Ausbildung befunden und die in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge unterschritten den anteiligen Jahresgrenzbetrag, blieb erfolglos.



Hierzu führte das Gericht weiter aus: Rahmen der gesetzlichen Altersgrenzen kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient. Der Tatbestand der Berufsausbildung setzt auch nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufsausbildung kann daher auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sofern dieses der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht; ob das Dienstverhältnis als Ausübung eines Berufs angesehen werden kann, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. Bei der Fortbildung zur Handelsfachwirtin handelte es sich daher um eine Berufsausbildung. T befand sich das gesamte Streitjahr 2005 in Berufsausbildung. Bei der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, waren daher ihre gesamten in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Beschränkung nur auf die Monate, für die Kindergeld beantragt wurde, ist nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob die Familienkasse, wie die Klägerin behauptet, in vergleichbaren Fällen die Fortbildungsmaßnahme nicht als Berufsausbildung angesehen und deshalb die Kindergeldfestsetzung auch für die Monate Januar bis Juli 2005 nicht aufgehoben hat. Denn der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Eine "Gleichheit im Unrecht" gibt es nicht.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
LAAAF-15073