Krankenversicherung | Berechnung Versorgungskrankengeld (BMAS)
Das BMAS hat in einem umfangreichen Schreiben zur Berechnung des Versorgungskrankengelds für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige Stellung genommen (BMAS, Schreiben v. - V b 3 - 47112).
Hintergrund: Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geschaffen worden. Damit besteht nunmehr eine generelle gesetzliche Verpflichtung zu einer Kranken- und Pflegeversicherung (§ 1 SGB XI). Im Rahmen der Berechnung des Versorgungskrankengelds für Selb-ständige sind solche Versicherungsbeiträge gleichwohl im Grundsatz nicht berücksichtigungsfähig, weil die Versicherungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit) stehen.
Hinweis: Beschädigte, die wegen einer anerkannten Schädigungsfolge oder einer sonstigen Gesundheitsstörung, für die Anspruch auf Heilbehandlung besteht, arbeitsunfähig i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Versorgungskrankengeld (§ 16 Abs. 1 BVG), es sei denn, sie haben Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen (§ 16 Abs. 4 BVG). Das Gleiche gilt für krankenbehandlungsberechtigte Hinterbliebene.
Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 v. H. des zuvor erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 16a BVG). Bei Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten gilt als Regelentgelt der Gewinn, der der Veranlagung zur Einkommenssteuer zugrunde gelegt worden ist, und zwar im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt (§ 16b BVG). Weist dieser Bescheid keinen Gewinn aus oder findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, bestimmt sich das Regelentgelt nach § 16b Abs. 3 und 4 BVG.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fundstelle(n):
CAAAF-15063