Einkommensteuer | Schadensersatz keine nachträglichen Werbungskosten (FG)
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber des Geheimnisverrats beschuldigt und leistet er nach einem gerichtlichen Vergleich einen Schadensersatz, kann er die Zahlung nicht als nachträgliche Werbungskosten geltend machen ().
Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH für die Planung und Entwicklung von Maschinen und Geräten für das Grundstoffrecycling sowie für den Handel von Gebrauchtmaschinen und deren Ersatzteilen. Zusätzlich hatte er mit der Firma M einen Arbeitsvertrag als Gebiets-Verkaufsleiter abgeschlossen. In dieser Funktion sollt er alle vertrieblichen Interessen in dem ihm zugeteilten Verkaufsgebiet (u.a. Skandinavien) wahrnehmen. Zum wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit M beendet. Die M beschuldigte den Kläger, Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten verraten zu haben und verklagte ihn auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. ca. 900.000 Euro. Der Arbeitsrechtsstreit wurde 2007 mit einem Vergleich beendet, in dem sich der Kläger bereit erklärte, an die M 60.000 Euro zu zahlen. Diese überwies der Kläger in zwei Raten 2007. Im Einkommensteuerbescheid 2007 erkannte das Finanzamt den Schadenersatz von 60.000,00 Euro nicht als nachträgliche Werbungskosten des Klägers an.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Die dem gerichtlichen Vergleich und den damit zusammenhängenden Prozesskosten zugrunde liegenden Handlungsvorwürfe hängen nicht mit dem diesbezüglichen beruflichen Aufgabenbereich des Klägers zusammen und sind daher nicht durch sein berufliches Verhalten veranlasst, und zwar unabhängig davon, ob die Vorwürfe des Geheimnisverrats zutreffen oder nicht.
Werden - wie hier - Schadenersatzansprüche gegen einen früheren Arbeitnehmer damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse gegen Entgelt weitergegeben hat, so liegt die den Schadenersatz begründete Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung, nämlich dieser geradezu entgegengesetzt. Dabei spielt es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen keine Rolle, ob der Kläger das behauptete Fehlverhalten tatsächlich begangen hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Klageanspruch darauf gründete und der Kläger letztlich die hier streitbefangenen Zahlungen - wenn auch im Vergleichsweg - in Teilerfüllung dieses Klageanspruchs geleistet hat. Sie liegen damit außerhalb der konkreten beruflichen Aufgabensphäre des Klägers bei der M.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz
Fundstelle(n):
PAAAF-15050