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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2009

Status der Gemeinnützigkeit | Frist für Satzungsänderungen bei Zahlungen an ehrenamtliche Vorstände (BMF)

Das BMF hat die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum verlängert ().

Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in der Zeit vom bis zum bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 € im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

  • Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

  • Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt (vgl. BStBl 2008 I S. 985).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, nun bis zum verlängert. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht oder zum Download bereit.

 

Quelle: BMF online
Anmerkung: Mit der Gemeinnützigkeitsreform wurde ein Freibetrag von 500 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG) eingeführt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigen Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO).

 

Fundstelle(n):
UAAAF-15044