Suchen
Online-Nachricht - Montag, 31.05.2010

Bewertungsrecht | Wertansatz für Braunkohle-Abbauland (OFD)

Ausschließlich Grundstücke, die zum Abbau bergfreier Bodenschätze, wie z.B. fossiler Brennstoffe, genutzt werden, können, solange der Grundstückseigentümer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aufgegeben hat, als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden (OFD Frankfurt/ M., Verfügung v. - S 3014b A - 6 - St 116).


Hintergrund: Der NWB GAAAC-82779) entschieden, dass ein an ein Braunkohleabbauunternehmen verpachtetes Grundstück, das ehemals landwirtschaftlich genutzt worden ist, zum Zeitpunkt des Braunkohleabbaus im Rahmen der Bedarfsbewertung weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Mit dem Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau erfährt das betroffene Grundstück noch keine andere Zweckbestimmung, wenn und solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück nach Beendigung des Abbaus zu rekultivieren.

Die Rechtsprechung des BFH ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen es sich um bergfreie Bodenschätze (z.B. Erze, gediegene Metalle und fossile Brennstoffe) handelt. Für grundeigene Bodenschätze (u. a. Dachschiefer, Feldspat, Basaltlava, Ton, Quarz und Quarzit) ist das Urteil nicht anwendbar.

Für ehemals bodengeschätzte Flächen können die Ertragsmesszahlen als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Liegen keine Bodenschätzungsergebnisse vor, können die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung oder des Betriebes die Grundlage der Bewertung bilden, wobei die letztgenannte Möglichkeit vorzuziehen ist. Die geänderte Rechtsauffassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: OFD Frankfurt/ M.

 

Fundstelle(n):
FAAAF-15036