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Online-Nachricht - Montag, 31.05.2010

Erbschaftsteuer | Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers (FG)

Die Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH unterliegt auch dann der Erbschaftsteuer, wenn der Versicherungsvertrag nicht vom Erblasser, sondern von der GmbH abgeschlossen wird ().

Hintergrund: Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die an die Klägerin ausgezahlten Versicherungsleistungen der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der Erblasser war der Ehegatte der Klägerin. Wegen Überschuldung des Nachlasses schlugen sämtliche Erben die Erbschaft aus (§ 1943 BGB). Gesetzlicher Alleinerbe wurde somit der Fiskus (§ 1942 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war jedoch Bezugsberechtigte der Versicherungsleistungen auf den Tod des Erblassers, die an sie außerhalb des Nachlasses (§§ 328 ff. BGB) ausbezahlt wurden. Versicherungsnehmerin war dabei jeweils die GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Erblasser war.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt nicht voraus, dass sich die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers ergibt, da bei einem Vertrag zugunsten Dritter regelmäßig der vom Erblasser Verpflichtete die steuerbare Leistung zu erbringen hat, ohne dass es darauf ankommt, mit welchen eigenen Leistungen der Erblasser den Vertragsschluss hat bewirken können. Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterwirft, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Ansprüche des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers auf eine Hinterbliebenenversorgung auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Ansprüche auf einer vom Erblasser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Altersversorgung beruhen (vgl. NWB NAAAA-93171; vom - NWB YAAAC-74151). Diese Rechtsprechung kommt im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung. Der Erblasser war nicht Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Er war kraft seiner Beteiligung vielmehr herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Die bloße rechtliche Möglichkeit der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer genügt im Streitfall nicht, um die herrschende Stellung auszuschließen. Ebenso ist es gleichgültig, wie sich die Zusammenarbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einzelfall tatsächlich gestaltet.

Quelle: NWB-Datenbank


 

Fundstelle(n):
AAAAF-15029