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Online-Nachricht - Freitag, 28.05.2010

Kinderzuschuss | Unterschiede bei berufsständischer und gesetzlicher Rente GG-konform (FG)

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und zu einer gesetzlichen Rente, die nach § 3 Nr. 1 b EStG steuerfrei gestellt wird, verstößt nicht gegen Artikel 3 GG ().


Sachverhalt: Der im Jahr 1936 geborene Kläger war früher Arzt und im Streitzeitraum Rentner. Er bezog seit dem eine Rente und zwar bezogen auf das Streitjahr 2006 in Höhe von 35.222 EUR. Die Rente wird von der Nordrheinischen Ärzteversorgung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, gezahlt. Sie betrug im Streitjahr monatlich 2.445,99 EUR. Daneben erhielt der Kläger monatlich einen Kinderzuschuss für seine beiden minderjährigen Kinder. Dieser Kinderzuschuss war in dem erklärten Jahresrentenbetrag von 35.222 EUR, welcher der Besteuerung des Streitjahres zu Grunde gelegt wurde, mit enthalten. Der Kläger hält die Besteuerung der Kinderzuschüsse für verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, die der vollen Besteuerung unterlägen, und Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 3 Nr. 1 b EStG als steuerfreie Einnahme behandelt würden, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Besteuerung der Kinderzuschüsse aus dem berufsständischen Versorgungswerk verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Letzteres ist im Streitfall aber nicht der Fall. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits gibt es sachliche Gründe. Steuerpflichtige hätten keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Etwas anderes gilt aber für den Steuerpflichtigen, der einen Kinderzuschuss aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhält. Im Ergebnis ist damit ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar steuerfrei, führt aber gleichzeitig zur Kürzung des Kindergeldes. Dagegen ist der Kinderzuschuss aus der berufsständischen Versorgung zwar steuerpflichtig, führt andererseits aber auch nicht zur Kürzung des Kindergeldes.

Quelle: FG Düsseldorf

 

Fundstelle(n):
QAAAF-15028