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Online-Nachricht - Freitag, 28.05.2010

Einkommensteuer | Werbungskosten eines Kapitäns auf einem Handelsschiff (FG)

Das FG Niedersachen hat zu den Werbungskosten - u.a. Verpflegungsmehraufwendungen und Telefonkosten - eines Seemanns auf einem Handelsschiff Stellung genommen (FG Niedersachen, Urteil v. - 14 K 281/07; veröffentlicht am ). Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Sachverhalt: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr war er 208 Tage an Bord eines Handelsschiffes tätig. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machten er u.a. Verpflegungsmehraufwendungen (208 Bordtage x 24 € pro Tag) sowie Telefonkosten während der Bordzeit (Handy und Telefonkarte) und Reisekosten der Ehefrau für Besuchsfahrten geltend. Das Finanzamt begrenzt den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen jeweils auf die ersten drei Monate der Seereisen. Darüber hinaus lehnte es den Abzug der Telefonkosten sowie der Reisekosten der Ehefrau ab.

Hintergrund: Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG der pauschale Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die steuermindernde Berücksichtigung als Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass die Auswärtstätigkeit bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende findet, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt ( NWB XAAAB-76629 und v. - NWB WAAAB-78352). Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, besteht die Möglichkeit zum Abzug der Verpflegungspauschalen daher von Neuem. Im Streitfall ergeben sich Beginn und Ende der einzelnen Seereisen des Klägers eindeutig aus dem Seefahrtsbuch. Zudem hatte der Kläger zwischen den einzelnen Seereisen jeweils über einen längeren Zeitraum Urlaub. Auch hierdurch sind die einzelnen Seereisen des Klägers deutlich voneinander abgegrenzt. Ohne Bedeutung für den Beginn und das Ende der Dreimonatsfrist ist der Umstand, dass das Schiff im Streitjahr niemals in seinem Heimathafen gewesen ist. Die Dreimonatsfrist begann auch nicht in jedem Auslandshafen, den das Schiff auf seinen Reisen angelaufen hat, von Neuem zu laufen. Weder die Telefonkosten des Klägers noch die Aufwendungen für die Besuchsreise der Ehefrau können im Streitfall als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Der Kläger war während seines Einsatzes auf dem Schiff nicht an einem Ort außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt. Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte und auch keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befindet ( NWB WAAAB-78352).

Anmerkung: Bezüglich der Höhe der Verpflegungspauschalen differenzierte das Gericht wie folgt: Hinsichtlich der Tage, an denen das Schiff des Klägers im Hafen lag, ist das Tagegeld für den Hafenort des jeweiligen Landes anzusetzen. Für die Tage auf See ist dagegen gemäß R 39 Abs. 3 Nr. 2 LStR 2006 das für Luxemburg geltende Tagegeld anzusetzen. In R 39 Abs. 3 Nr. 2 LStR 2006 heißt es ausdrücklich unter dem Stichwort "Besonderheiten bei Auslandstätigkeiten", dass bei Schiffsreisen das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend ist.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: In Abweichung zur o.g. Entscheidung hat der 7. Senat des FG Niedersachen entschieden, dass Telefonkosten während seines Einsatzes auf See als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies gelte unabhängig davon, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder als Fahrtätigkeit oder Dienstreise aufzufassen ist. Sofern der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen - im Streitfall: Einsatz auf einer Bundeswehr-Fregatte - mehr als eine Woche abwesend ist, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren, seien die Kosten für ein wöchentliches Telefonat als Werbungskosten abziehbar. Die Abwesenheit und ihre eine Woche übersteigende Dauer seien in diesen Fällen nicht privat, sondern beruflich veranlasst (FG Niedersachen, Urteil v. - NWB IAAAD-39546).

 

Fundstelle(n):
GAAAF-15027