Lohnsteuer | Mitgliedschaft im Golfclub im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (FG)
Von einer Steuerberatungsgesellschaft für ihre Arbeitnehmer übernommene Beiträge für einen Golfclub sind grundsätzlich Arbeitslohn, auch wenn die Mitgliedschaft dazu dienen soll, Mandanten zu werben (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie übernahm für einen ihrer Geschäftsführer u.a. die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag für einen Golfclub. Nach Angaben der Klägerin gehöre die Mitgliedschaft im Golfclub zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers. Die Klägerin habe sich nämlich entschlossen, im Golfclub Mandanten zu werben und deshalb den Geschäftsführer angewiesen, dort Mitglied zu werden. Die Übernahme der Kosten sei daher im überwiegend betrieblichen Interesse der Steuerberatungsgesellschaft erfolgt.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Soweit die Klägerin ihrem Geschäftsführer die Beträge ersetzt hat, sind ihm lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile zugeflossen. Die Mitgliedschaft im Golfclub betrifft die private Sphäre des Geschäftsführers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft seinem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit Mandanten anbahnen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nämlich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Geschäftsführer aufgrund einer Weisung der Klägerin dem Verein beigetreten ist ( NWB SAAAA-94672). Es kann im Streitfall auch dahin stehen, ob der Geschäftsführer im Golfclub tatsächlich Golf gespielt hat und eine Platzfreigabe hatte. Zumindest hatte er durch die Mitgliedschaft die Möglichkeit, den Golfsport aktiv auszuüben. Inwieweit er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machte, unterlag seiner privaten Entscheidungsfreiheit. Die Klägerin hatte ihm hierzu keine Vorgaben gemacht.
Anmerkung: Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass etwas anderes nur dann gelten könnte, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegen würde (vgl. NWB MAAAA-91829 und v. - NWB BAAAA-93350), die Klägerin ihrem Bediensteten also den Eintritt in den Verein derart aufgedrängt hätte, dass er sich dem nicht hätten entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Solche Umstände lagen im Streitfall nicht vor. Insbesondere enthielt die Weisung der Klägerin keine konkreten Vorgaben, inwieweit sich der Geschäftsführer in zeitlicher und sachlicher Hinsicht im Golfclub engagieren sollte.
Quelle: FG Niedersachsen online
Fundstelle(n):
NAAAF-15016