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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2010

Sozialversicherungsrecht | Auch bei Kleinbetrieben zählt Essenszuschuss zum Arbeitslohn (SG)

Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind (SG Aachen, Urteil v. - S 6 R 113/09).


Sachverhalt: Die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, hatte ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto überwiesen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.Dazu führt das SG weiter aus: Das Beitragsrecht lehnt sich eng an das Steuerrecht an.


 

Eine Privilegierung aber sieht das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben werden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgen, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgeben. Dies gilt selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handelt, der sich eine eigene Kantine nicht leisten kann. Gegen das Urteil ist noch Berufung zum LSG NRW in Essen möglich.

Quelle: NRW justiz-online

Hinweis: Falls arbeitstägliche Mahlzeiten unentgeltlich gewährt werden oder die Aufzahlung des Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den Sachbezugswert nicht erreicht, entsteht ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.


Die Versteuerung kann individuell durch Zurechnung beim einzelnen Arbeitnehmer oder pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erfolgen. Die Pauschalierung mit 25 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Diese in § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG geregelte Pauschalierungsmöglichkeit erfasst nur die Abgabe von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, ist nicht zulässig, da die Abgabe nicht „im Betrieb” erfolgt.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein sog. Essensgeld, das heißt einen Barzuschuss zum laufenden Arbeitslohn, ohne dass nachprüfbar (z. B. durch die Ausgabe von Essensmarken) festgehalten wird, ob der Arbeitnehmer hierfür auch tatsächlich Mahlzeiten erwirbt, so ist dieses Essensgeld steuer- und beitragspflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist nicht möglich.

 

Fundstelle(n):
DAAAF-15015