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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.05.2010

Umsatzsteuertarif | Besteuerung flüssiger Nahrungsergänzungsmittel als Getränk (BFH)

Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, müssen in die Position 2202 KN eingeordnet und mit dem Regelsteuersatz versteuert werden, auch wenn sie nach den Empfehlungen des Herstellers nur in kleinen Mengen bzw. verdünnt eingenommen werden sollen (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Zu Unrecht hat das FG die von der Klägerin in flüssiger Form vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel in die Position 2106 KN eingereiht und damit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 33 der Anlage zu dieser Vorschrift dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Vielmehr sind die streitgegenständlichen Erzeugnisse in die Position 2202 KN einzureihen, so dass auf sie nach § 12 Abs. 1 UStG der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Liegt aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Ware ein Getränk vor, verbleibt die Ware zolltariflich somit jedenfalls in Position 2202 KN, selbst wenn man eine Konkurrenzlage zu Position 2106 KN grundsätzlich für möglich hielte. Im Streitfall handelt es sich um Getränke. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass trotz der Verwendungshinweise der Klägerin ein unmittelbarer, unverdünnter Verzehr ausgeschlossen ist. Die objektive Beschaffenheit - insbesondere die unmittelbare Trinkbarkeit - wird nicht durch die Verzehrempfehlungen aufgehoben. Ein Erzeugnis wäre nur dann als nicht trinkbar einzustufen, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen unmöglich wäre, das Erzeugnis unmittelbar ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
AAAAF-15003