Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern (FG)
Linienbusfahrer üben keine Fahrtätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus. Maßgeblich für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen von Linienbusfahrern ist daher deren arbeitstägliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Busdepot ().
Sachverhalt: Der Kläger war als Linienbusfahrer tätig. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er arbeitstäglich an einem bestimmten Busdepot des A übernommen und wieder abgestellt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Busdepot für 228 Tage geltend. Darüber hinaus beantragte er die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen für eine mindestens achtstündige Abwesenheit bei Fahrtätigkeit an 228 Tagen in Höhe von pauschal 1.368 € (228 Tage x 6 €). Der Beklagte versagte den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen.
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, der für die Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß gilt (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grds. nicht als Werbungskosten abziehbar. Davon nehmen die nachfolgenden Sätze der Vorschrift - soweit hier einschlägig - zum einen den Fall aus, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig wird (Satz 2). Daneben gilt eine weitere Ausnahme für den Fall, dass der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (Satz 3). Die in beiden Fallgruppen abziehbaren Pauschbeträge bestimmen sich in den erstgenannten Fällen des Satzes 2 nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt, während in den Fällen des Satzes 3 allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend ist.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine „Fahrtätigkeit” i.S. der Regelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Fahrten nicht von einem Tätigkeitsmittelpunkt i.S. einer regelmäßigen Arbeitsstätte antritt ( NWB JAAAB-58228). In diesen Fällen beginnt die Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers bereits zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Wohnung mit dem Ziel der auswärtigen Arbeitsaufnahme verlässt; die Auswärtstätigkeit endet mit der Rückkehr zur Wohnung. Anders verhält es sich indessen, wenn der Arbeitnehmer nicht ausschließlich auswärtig tätig wird, sondern daneben zu Beginn, im Verlaufe oder am Ende seiner Auswärtstätigkeit den Betrieb seines Arbeitgebers aufsucht. Wäre in diesen Fällen ebenfalls allein die Abwesenheit von der Wohnung maßgebend, könnte der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen auch für die Dauer des Aufenthalts im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die Zeit der Wege zwischen seiner Wohnung und dieser Arbeitsstätte geltend machen. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das Busdepot stellt im Streitfall die regelmäßige Arbeitsstätten des Linienbusfahrers dar (vgl. NWB ZAAAB-58227). Regelmäßige Arbeitsstätte ist im Regelfall der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht. Dabei ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit (Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) anzutreten ( NWB HAAAB-26941, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-14982