Einkommensteuer | Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse (BFH)
Der BFH hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur steuerlichen Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse Stellung genommen (; NV).
Sachverhalt: Der Antragsteller war als Grenzgänger nichtselbständig in der Schweiz tätig. Der Schweizer Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum . Im Mai 2005 erhielt der Antragsteller von der Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken eine Teilauszahlung in Höhe von 150.400 sfr. Das Finanzamt unterwarf die Teilauszahlung der Besteuerung zu 50%. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte die AdV. Das Finanzgericht wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück. Mit der streitgegenständlichen Beschwerde macht der Antragsteller u.a. geltend: In der Literatur werde die Auffassung, die Schweizer Pensionskasse sei wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln, abgelehnt (Miessl, BB 2006, 1251; Heitzler, Heitzler, NWB HAAAC-63952). Die Auszahlungen seien vielmehr wie bei zusätzlichen langfristigen kapitalgedeckten Lebensversicherungen zu behandeln und mithin mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Eine Einmalzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei im Übrigen nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei. Hilfsweise mache er die Fortführung der Rechtsanwendung bis 2004 geltend (analoge Anwendung des § 22 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse stellt eine Altersrente dar, deren Besteuerung nach Art. 21 DBA-Schweiz ausschließlich Deutschland vorbehalten ist. Nach deutschem Recht gehört die Einmalzahlung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Gesetzgeber hat durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst mithin Renten, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit korrespondierend § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfassen auch Leistungen ausländischer gesetzlicher Rentenversicherungen. Gesetzliche Rentenversicherung im vorgenannten Sinn ist auch die Schweizer Pensionskasse (Decker/Looser, NWB TAAAB-90266; NWB KAAAC-60811); a.A. Heitzler, NWB HAAAC-63952). Nach § 3 Nr. 3 EStG i.d.F. des Streitjahres waren Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Erst durch das JStG 2007 wurde die Steuerfreiheit mit Wirkung ab dem VZ 2006 auf bestimmte Einzelfälle begrenzt. Gleichwohl kann die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind Kapitalabfindungen. Solche Kapitalabfindungen liegen nach Ansicht des angerufenen Senats nur vor, wenn die Abfindung zur Abgeltung eines Renten- oder Pensionsanspruchs geleistet wird. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller erhielt im Streitfall auf Antrag einen Teil seines verzinsten Altersguthabens vorab ausbezahlt. Damit erhält er keinen Ersatz für den Fortfall eines Renten- oder Pensionsanspruchs, sondern die ihm zustehende Rente in lediglich veränderter Zahlungsweise, nämlich in kapitalisierter Form. Auch eine Begünstigung nach §§ 24, 34 EStG kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG ist nicht erfüllt. Abgesehen davon ist eine Zusammenballung notwendig; das ist bei der streitgegenständlichen Teilauszahlung nicht der Fall.
Anmerkung: In seinen Entscheidungsgründen weist der BFH auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der sog. Öffnungsklausel hin. Sollte ein Schweizer Grenzgänger nachweisen, dass er Leistungen erhält, die auf Beiträgen der Jahre bis zum beruhen, die in dieser Zeit zehn Jahre lang oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gelegen haben, dann wären diese Bezüge prinzipiell gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern; bei einer Einmalzahlung entfiele - mangels Ertragsanteils - die Besteuerung (Miessl, BB 2006, 1251, 1253; Decker/Looser, NWB TAAAB-90266). Einen solchen Nachweis hatte der Antragsteller im Streitfall nicht erbracht.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-14980