Online-Nachricht - Mittwoch, 19.05.2010

Steuerstrafrecht | Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers (BFH)

Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) "erscheint" beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Das Finanzamt (FA) ordnete beim Kläger, einem niedergelassenen Facharzt, eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 an. Die Prüfung fand in den Räumen des FA statt und begann am . Zu diesem Zweck überreichte der Bevollmächtigte des Klägers dem Betriebsprüfer am im FA zahlreiche Unterlagen. Am ging beim FA eine strafbefreiende Erklärung des Klägers ein, in der der Kläger zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG erklärte.

Dazu führt der BFH weiter aus: Nach Auffassung des Senats ist auch bei Prüfungen an Amtsstelle der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Zwar tritt nach dem Wortlaut der Norm Straf- oder Bußgeldfreiheit nur dann nicht ein, „soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6 bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung ... erschienen ist ...“. Daraus kann indes nicht gefolgert werden, die Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG komme nur in Betracht, wenn ein Betriebsprüfer die Wohn- oder Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters aufsucht, nicht aber bei einer Prüfung an Amtsstelle. Eine solche Auslegung widerspräche dem Gesetzeszweck.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
LAAAF-14960