Einkommensteuer | Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn (BFH)
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete.
Dazu führt der BFH weiter aus: Ob sich eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Zuwendung ausschließlich oder ganz überwiegend der Entlohnung des Arbeitnehmers dient, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe Arbeitslohn. Ergibt die Würdigung demgegenüber, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist. Liegt der geldwerte Vorteil in der Zuwendung einer für den Arbeitnehmer unentgeltlichen oder verbilligten Reise, kann nach der Rechtsprechung des Senats die Zuwendung gemischt veranlasst sein und eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen (Senatsentscheidungen v. - NWB CAAAB-67525; v. - NWB SAAAD-24098). Voraussetzung ist, dass die Reise sowohl Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst, deren Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt. Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung im Rahmen einer Gesamtwürdigung einheitlich dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats ist in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn zu sehen (Urteile v. - NWB LAAAB-34227; v. - NWB CAAAA-98010; s. aber NWB EAAAB-00292).
Quelle: BFH online
Anmerkung: Die Vorinstanz war im Hinblick auf das sog. Portugal-Urteil ( NWB CAAAB-67525) von einer gemischt veranlassten Zuwendungen ausgegangen. Dies ließe sich vertreten, sähe man etwa die Unterbringung in einem luxuriösen Hotel als Arbeitslohn und die Zuwendung der Kur als Maßnahme im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers an. Solche unterschiedlichen Veranlassungsbeiträge, die eine Aufteilung gemischter Aufwendungen zulassen, erkennt die Rechtsprechung inzwischen ja auch für die Ausgabenseite an, nachdem der Große Senat des BFH das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG aufgegeben hat ( NWB EAAAD-35188; vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 15.1.2010). Im Streitfall stand einer solchen Aufteilung aber die bisherige Rechtsprechung entgegen, nach der die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten sind.
Fundstelle(n):
EAAAF-14958