Erbschaftsteuer | Kein Abzug latenter Einkommensteuer (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass die auf geerbten Forderungen ruhende latente Einkommensteuerlast des Erben bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger erbte u.a. festverzinsliche Wertpapiere. Die bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinsen wurden nach dem Tode des Erblassers dem Kläger ausbezahlt, der sie der Einkommensteuer unterwarf. Das Finanzamt setzte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer neben dem Wert der Wertpapiere auch die Zinsforderung an und ließ die Einkommensteuerschuld des Klägers nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Der Kläger wehrte sich gegen die doppelte Belastung der Zinsen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer. Er argumentierte, dass ohne den Abzug seiner Einkommensteuerschuld gegen das Bereicherungsprinzip verstoßen werde. Der doppelte Steuerzugriff führe außerdem zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung.
Hintergrund: Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen (Steuer-)Schulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Der Abzug von (Steuer-)Schulden setzt voraus, dass sie am Todestag des Erblassers als dem gemäß § 11 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG maßgebenden Stichtag rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten ( NWB YAAAA-63105 m.w.N.; v. - NWB FAAAC-72089).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip schließt eine Berücksichtigung der zukünftigen Einkommensteuerschuld des Erben aus, da diese beim Tod des Erblassers noch nicht absehbar ist, sondern insbesondere von dem weiteren Einkommen des Erben und seinen sonstigen für die Besteuerung maßgebenden Merkmalen abhängt. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
Anmerkung: Die Entscheidung hat nur eine zeitlich beschränkte Bedeutung. Der Gesetzgeber milderte bis einschließlich 1998 die Doppelbelastung ab, indem er die Erbschaftsteuerlast bei der späteren Einkommensteuerfestsetzung anrechnete (§ 35 a.F.). Ab 2009 führte er die Vorschrift nahezu wortgleich wieder ein (§ 35b EStG), so dass die Doppelbelastung seitdem wieder deutlich entschärft wird.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
AAAAF-14955