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Online-Nachricht - Freitag, 14.05.2010

Schweiz | Leistung einer Schweizer Pensionskasse an deutschen Grenzgänger (FG)

Die Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem Ruhestand eines Grenzgängers unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland und zählt als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung zu den sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst aa EStG ().

Dazu führt das FG weiter aus: Diese Einmalzahlung unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland und als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung muss sie unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst aa EStG subsumiert werden.

Bei der in der Schweiz obligatorischen „betrieblichen Vorsorge“ handelt es sich nach Ansicht des 14. Senats um keine betriebliche Altersversorgung, weil sie kraft Gesetzes eingerichtet wurde. Die Besteuerung verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 EStG a.F. war nicht anzuwenden, weil im Streitfall keine Kapitalabfindung gegeben war. Der 14. Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg

 

Fundstelle(n):
FAAAF-14923