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Online-Nachricht - Montag, 10.05.2010

Gewerbesteuer | Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung (FG)

Für das Vorliegen einer stillen Beteiligung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz, Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 HGB zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient ().

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 3 GewStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters hinzuzurechnen, wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters nach § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist. Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Hinzurechnung auf Seiten der Klägerin hingen im Streitfall davon ab, dass zwischen beiden Unternehmen nicht ein (partiarisches) Darlehensverhältnis, sondern eine stille Gesellschaft besteht. Denn nur dann handelt es sich um eine „Beteiligung” im Sinne des § 3 Nr. 24 GewStG am Unternehmen der Klägerin und bei dem ihr zustehenden Entgelt um einen „Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters” (§ 8 Nr. 3 GewStG; vgl. hierzu ausführlich NWB BAAAB-75018 m.w.N.).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Frage, ob sich eine Kapitalüberlassung im Einzelfall als Hingabe eines partiarischen Darlehens oder als Begründung einer „stillen Gesellschaft” darstellt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den konkret getroffenen Vereinbarungen und dem in §§ 230 ff. HGB beschriebenen Regelstatut der stillen Gesellschaft zu beantworten. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien ist für dessen steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu dem dahinter stehenden Rechtsfolgewillen steht.  Für das Vorliegen einer stillen Beteilgung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz, Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 HGB zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient. Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich inhaltlich um einen Darlehensvertrag i.S. des bürgerlichen Rechts, der die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist. Für die Beurteilung kann von Bedeutung sein, dass der Kapitalgeber nur bei Begründung einer stillen Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG erlangen sowie seinen Unternehmenszweck, das Eigenkapital des geförderten Unternehmens zu stärken, verwirklichen kann. Unbedeutend ist hingegen, ob das hingegebene Kapital aus Eigenmitteln stammt oder über die Aufnahme eines Darlehens refinanziert wird.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
MAAAF-14896