Einkünfte u. Bezüge des Kindes | Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen (FG)
Bei der Anschaffung eines Notebooks ist entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 6 Abs. 2 EStG der Betrag als ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer ergibt ().
Hintergrund: Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung u.a. nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 € (ab dem 8.004 €) im Kalenderjahr hat.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind zunächst um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu mindern. Abzuziehen sind im Streitfall des Weiteren Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte sowie Werbungskosten für Bücher und andere Arbeitsmittel. Weiter kommen dazu 5,00 € an Kontoführungsgebühren. Als Arbeitsmittel ist im Streitfall auch das Notebook der Tochter zzgl. Zubehör zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG sind die Anschaffungskosten dabei auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen. Die übrigen von der Tochter geltend gemachten Aufwendungen können nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Der für die Miete aufgewendete Betrag ist nicht in die Berechnung einzubeziehen. Das gilt unabhängig davon, ob die unechte doppelte Haushaltsführung noch eine hinreichende Rechtsgrundlage hat oder ob sie zeitlich auf zwei Jahre beschränkt ist oder bis zur Beendigung einer Ausbildung andauert. Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines auswärts untergebrachten Kindes sind zwar ausbildungsbedingte Mehraufwendungen; sie sind aber als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für die Praxisgebühr, Arzneibedarf oder Unfallversicherung sind als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen keine Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
SAAAF-14894