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Online-Nachricht - Montag, 10.05.2010

Sozialversicherung | Vom Arbeitgeber gezahlte "Knöllchen" kein Lohn (LSG)

Werden Verwarnungsgelder, die gegen Lkw-Fahrer z.B. wegen Lenkzeitüberschreitungen, verhängt wurden, von der Spedition übernommen für die die Fahrer arbeiten, stellt dies keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar ().


Das LSG Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war.

Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.

Hinweis: Der BFH hat Mitte 2007 (NWB YAAAB-43967)  entschieden, dass es steuerrechtlich keinen Arbeitslohn darstellt, wenn der Betreiber eines Paketzustelldienstes die Verwarnungsgelder seiner Fahrer übernimmt, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind.

Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, dass solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen seien, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen würden. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das sei der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergebe, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH-Urteil vom NWB VAAAA-89017). In Grenzfällen sei eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Pressemeldung

 

Fundstelle(n):
IAAAF-14893