Berufskraftfahrer | Kosten für die sog. Grundqualifikation steuerlich abziehbar (VHL)
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert über die steuerliche Behandlung der Führerscheinkosten bzw. der Kosten für die sog. Grundqualifikation von Berufskraftfahrern.
Hintergrund: Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem (Personenverkehr) bzw. (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine sog. Grundqualifikation. Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (kurz: BKrFQG). Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem bzw. erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden (weitere Informationen hierzu sind auf den Internetseiten des Bundesamts für Güterverkehr zu finden).
Hierzu führt der VLH weiter aus: Hinsichtlich der selbst getragenen Kosten für Führerscheine, die Grundqualifikation und die künftigen Weiterbildungen muss wie folgt unterschieden werden:
Kosten für die normale Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) können steuerlich gar nicht berücksichtigt werden, weil Autofahren sozusagen zur Allgemeinbildung gehört. Selbst wenn der Führerschein der Klasse B tatsächlich auch beruflich genutzt wird - z.B. von Fahrern von Kleintransportern bis 3,5 t - wird eine erhebliche private Nutzung der Pkw-Fahrerlaubnis unterstellt, was jeden Steuerabzug ausschließt.
Ganz anders ist es aber bei den Kosten für den Bus- oder Lkw-Führerschein (Klassen C und D). Denn deren Erwerb ist unmittelbare Voraussetzung für die erstmalige Anstellung bzw. die Ausübung des Berufes als Kraftfahrer. Die private Nutzung solcher Führerscheine (z.B. bei einem Umzug im Freundeskreis) ist zu vernachlässigen. Selbst getragenen Kosten für die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D sind demnach steuerlich zu berücksichtigen. Dabei wird allerdings noch unterschieden, ob die Ausgaben für den Führerschein zu den Aus- oder zu den Fortbildungskosten gehören. Bei Personen, die zuvor noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, werden die Kosten für den Erwerb des Bus- oder LKW-Führerscheins den Ausbildungskosten zugerechnet, die nur bis zu 4.000 Euro pro Jahr anerkannt werden. Falls schon eine (andere) Berufsausbildung durchlaufen wurde, können die Kosten der Fahrerausbildung jedoch als berufliche Umschulungs- oder Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden (vgl. hierzu auch NWB-Themenmonitor, Berufsausbildungskosten).
Die Kosten für die neu eingeführte Grundqualifikation werden vom Finanzamt genauso behandelt wie die Kosten für Führerscheine der Klassen C und D, weil die Grundqualifikation als verpflichtender „Zusatzkurs“ zum Führerschein angesehen wird. Die künftigen Kosten für die Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus werden aber als Fortbildungskosten in voller Höhe abziehbar sein.
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fundstelle(n):
NAAAF-14887