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Online-Nachricht - Mittwoch, 05.05.2010

Gewerbesteuer | Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG (BFH)

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG unterliegt der Gewerbesteuer, sofern nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert bzw. in das Privatvermögen überführt werden. Dies gilt auch dann, wenn in Folge der Veräußerung die originär gewerbliche Tätigkeit der GmbH & Co. KG aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einer Personengesellschaft, der nach dem EStG einer ermäßigten Besteuerung unterliegt (§ 16 EStG), gehört grds. nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag (vgl. A 39 Abs. 1 GewStR 1998). Voraussetzung ist jedoch, dass die gewerbliche Tätigkeit aufgegeben wird, also durch die (Teil-)Betriebsveräußerung oder -aufgabe die gewerbliche Tätigkeit (insoweit) endgültig eingestellt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und zwei Kommanditisten beteiligt sind. Die Klägerin veräußerte die zu ihrem Geschäftsbereich „Antriebstechnik“ gehörenden Wirtschaftsgüter. Von der Veräußerung ausgenommen wurde u.a. das Betriebsgrundstück. Dieses vermietete die sie an die Käuferin, welche die bisherige Produktion fortsetzte. Nach Abschluss des Veräußerungsvorgangs beschränkte die Klägerin ihre Tätigkeit auf die Vermietung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Der von der Klägerin aus der Veräußerung des Geschäftsbereichs „Antriebstechnik“ erzielte Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer. Eine steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebes nach §§ 16 Abs. 1, 34 EStG liegt im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hat nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das Privatvermögen überführt bzw. veräußert. Ein betrieblich genutztes Grundstück ist dann eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Grundstück für den Betrieb wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck des Betriebs (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass ein Grundstück dieser Art für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird und es ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben ( NWB FAAAC-16500). Die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Gewerbeertrag kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs „Antriebstechnik“ ihre originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat und fortan nur noch vermögensverwaltend (Grundstücksvermietung) tätig geworden ist. Nach Veräußerung des Geschäftsbereichs Antriebstechnik und der Einstellung der originär gewerblichen Tätigkeit gilt die nunmehr ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin infolge der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (gewerblich geprägte Personengesellschaft) als Gewerbebetrieb.

Anmerkung: Der BFH weist auch darauf hin, dass der Übergang von der originär gewerblichen Tätigkeit zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit bei einem Einzelunternehmer und bei einer Personengesellschaft, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fällt, zur Beendigung der gewerblichen Tätigkeit führt. Dies habe zur Folge, dass etwaige mit der Betriebsbeendigung zusammenhängende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Dieser Befund gebe aber keinen Anlass, die Klägerin ebenfalls gewerbesteuerlich so zu behandeln, als hätte sie ihren originär gewerblichen Betrieb beendet und einen neuen vermögensverwaltenden Gewerbebetrieb eröffnet. Denn im Unterschied zu dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fällt, sei die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nach der Veräußerung im Streitfall nicht entfallen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
IAAAF-14854