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Online-Nachricht - Montag, 03.05.2010

Organschaft | Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei sog. Innenumsätzen (FG)

Das FG München hat klargestellt, dass die Vorschrift des § 14c Abs. 2 S. 1 UStG auch auf Innenumsätze von Organgesellschaften anwendbar ist. Das Gericht widerspricht damit der Regelung in Abschn. 183 Abs. 4 UStR 2008 (). NWB FAAAD-41993

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist auch auf Innenumsätze von Organgesellschaften anwendbar. Zwar geht Abschn. 183 Abs. 3 UStR 1996 (bzw. Abschn. 183 Abs. 4 UStR 2008) davon aus, dass es sich bei sog. Innenumsätzen, z.B. innerhalb eines Organkreises, um innerbetriebliche Vorgänge handelt. Werden für sie Belege mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so handele es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege; die darin ausgewiesene Umsatzsteuer werde nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet (ebenso Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 14c Rz. 44). Diese für das Gericht nicht bindende Verwaltungsauffassung verkennt jedoch die Wirkungen einer Organschaft. Eine juristische Person verliert nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG lediglich ihre Selbständigkeit und damit eine für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG erforderliche Voraussetzung, bleibt jedoch ein eigenständiges Rechtssubjekt. Deshalb mangelt es auch nicht an einem vom Rechnungsaussteller personenverschiedenen Rechnungsempfänger. Gesetzeszweck der Vorschrift ist die Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis durch eine Organgesellschaft an ihren Organträger an einer Gefährdung des Steueraufkommens fehlen soll.  Zu einer derartigen Gefährdung kommt es immer, wenn eine Rechnung in den Rechtsverkehr gebracht wurde, insbesondere, sofern die Beteiligten zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen sind und der Rechnungsempfänger – wie im vorliegenden Fall – aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.



Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-14842