Ehegattenbesteuerung | Nachträglicher Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung (FG)
Der nachträgliche Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung während der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids, dessen Einkünfte zu einem Nullbescheid führen müssten, ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 i.V. mit § 56 Satz 1 EStDV vorliegen ().
Hintergrund: Ehegatten können grds. zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Dieses Wahlrecht können sie bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Eine Ausnahme davon gilt nur für den Fall, dass diese nachträgliche Wahlrechtsausübung nach Treu und Glauben willkürlich erscheint. Dies nimmt die Rspr. des BFH dann an, wenn der nachträglich sein Wahlrecht anderweitig ausübende Ehegatte selbst keine eigenen - positiven oder negativen - Einkünfte hat, oder wenn sie so gering sind, dass sie weder zur Einkommensteuerveranlagung führen können noch einem Steuerabzug unterlegen haben. Der Antrag auf getrennte Veranlagung geht dann, da er steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist, ins Leere (vgl. NWB UAAAA-91686; v. - NWB JAAAA-94007 und v. - NWB VAAAB-57333).
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt für das Streitjahr die Durchführung einer getrennten Veranlagung, nachdem das Finanzamt (FA) sie zunächst mit ihren damaligen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt hat. Diesen Antrag lehnte das FA ab, da das Einkommen der Klägerin angesichts der geringen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liege. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass sie ihrem ehemaligen Ehemann nicht schaden wolle, jedoch einen Teil der von ihr geleisteten Vorauszahlungen erstattet bekommen wolle, da sie diese fast ausschließlich aus eigenen Mitteln gezahlt habe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Antrag der Klägerin ist wirksam, da sie im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, die zur Veranlagung zur Einkommensteuer führen müssen, wenn als Veranlagungsart nicht die Zusammenveranlagung, sondern die getrennte Veranlagung gewählt wird. Mit Einkünften bestand nämlich für die Klägerin gemäß § 25 Abs. 2 EStG i.V. mit § 56 Satz 1 EStDV – in der 1997 geltenden Fassung – die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Denn danach haben unbeschränkt Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie zwar Ehegatten sind, jedoch einer von ihnen die getrennte Veranlagung wählt, dessen Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 12.203 DM betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Hier hat die Klägerin als einzige Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.005 DM und damit bei getrennter Veranlagung einen ebenso hohen Gesamtbetrag der Einkünfte erzielt, der die o. g. Betragsgrenze überschreitet. Sie war daher zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und daher vom Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 EStG vom Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dies geschieht durch einen Einkommensteuerbescheid (§ 155 Abs. 1, § 157 AO), in dem Einkommensteuer festgesetzt wird. Keine Rolle spielt dabei die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer, selbst wenn eine solche Veranlagung wegen der geringen Höhe der Einkünfte zur Festsetzung mit Null Euro / DM führt, also ein sog. Nullbescheid ergeht (vgl. hierzu auch R 172 Satz 1 der für 1997 geltenden EStR bzw. R 25 EStR 2008).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
LAAAF-14840