Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 29.04.2010

Sozialrecht | Krankenkasse muss bei Taubheit Lichtsignalanlage bezahlen (BSG)

Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, können von ihrer Krankenkasse grundsätzlich eine Lichtsignalanlage verlangen, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Signale umgewandelt werden (BSG Urteil v. Kassel, den - B 3 KR 5/09 R).


Hintergrund: Behinderte Menschen haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszugleichen (§ 33 SGB V, § 31 SGB IX).


Eine Lichtsignalanlage besteht aus einem Sender und mindestens einem Empfänger. Der Sender muss mit der Türklingel durch ein spezielles Kabel verbunden werden. Er nimmt die akustischen Signale auf und wandelt diese in Funkimpulse um, die über die normale Steckdose und das vorhandene Stromnetz zum Empfänger übertragen werden. Der Empfänger, eine Blitzlampe, wandelt die Funkimpulse in Lichtsignale um. Dabei wird zweckmäßigerweise jeder Raum der Wohnung mit einer Blitzlampe ausgestattet.

Dazu führt das BSG weiter aus: Bei einer solchen Lichtsignalanlage handelt es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Bestandteile nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; diese Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Pflegekassen (§ 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden.

Es geht auch nicht um einen von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 SGB V). Ähnliche Lichtsignalanlagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (z.B. Tonstudio, Call-Center), regelmäßig aber nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag verwendet.

Der Rechtsstreit musste jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden, weil noch geklärt werden muss, ob der von der Klägerin eingereichte Kostenvoranschlag hinsichtlich aller dort aufgeführten Komponenten und Preise dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

Quelle: BSG, Medieninformation 13/10

 

Fundstelle(n):
CAAAF-14817