Freiberufler | GmbH-Beteiligung nicht zwingend notwendiges Betriebsvermögen (BFH)
Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten stellt nicht zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs dar, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn es u.a. aufgrund der Höhe der Beteiligung an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen auf eine Verwendung als Kapitalanlage ankommt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr 2003 verstorbener Ehemann erzielten als Bildjournalisten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Tätigkeit der Eheleute bestand darin, Informationen über Tagesereignisse mit eigener Kameraausrüstung festzuhalten. Die fotografische Tätigkeit war nicht auftragsbezogen, wie dies etwa bei Portraitfotografie oder Veranstaltungsfotografie der Fall ist. Vielmehr wählten die Eheleute eigenständig Themen aus und fotografierten auf Vorrat. Das Bildmaterial stellten sie fast ausschließlich der F GmbH zur Verfügung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung, die Vermittlung und der Vertrieb von Bildmaterial, insbesondere an Presse, Werbung und Wirtschaft war. In den Jahren 1997 bis 1999 erzielten die Klägerin und ihr Ehemann 99 % ihres Umsatzes über die F GmbH. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen erstmalig im Jahr 1986 mit der F GmbH Autorenverträge ab. Im Dezember 1998 veräußerten die Klägerin und ihr Ehemann ihre gesamten Anteile an der F GmbH an die K GmbH. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Veräußerungserlös als laufende betriebliche Einnahme zu berücksichtigen sei, da die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des selbständigen Unternehmens gehörten und damit notwendiges Betriebsvermögen darstellten.
Dazu führt der BFH weiter aus: "Geldgeschäfte", die ihrer Art nach zu Einkünften nach § 20 EStG führen, sind der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen. Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist. Eine Beteiligung gilt dann nicht als "wesensfremd". Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzte oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden sollte. Danach ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, bei der die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist, einerseits und einer Beteiligung, die der Steuerpflichtige ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben hätte, andererseits.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Ob das Finanzamt genauso entschieden hätte, wenn die Kläger Beteiligungsverluste geltend gemacht hätten, mag bezweifelt werden. Der Rechtsstreit wurde zwar zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen; die Ausführungen des BFH lassen aber kaum einen vernünftigen Zweifel daran zu, dass die Klage Erfolg haben muss. Das gilt nicht zuletzt für den abschließenden Hinweis auf die Feststellungslast, bei dieser Konstellation der Erfassung eines Veräußerungsgewinns das Finanzamt trifft. Macht der Kläger dagegen Beteiligungsverluste geltend, so trifft ihn die Feststellungslast für das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens.
Fundstelle(n):
KAAAF-14810