Feuerwehreinsatz | Wer muss bezahlen (VG)
Die Gebühren für den Feuerwehreinsatz in überfluteten Kellern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einsatzkräfte stehen. Wer zahlen muss, richtet sich nach den Gebührensatzungen, die die Kommunen erlassen dürfen. Wenn die Satzung bestimmt, dass der "Antragsteller" die Einsatzkosten trägt, dann muss nur derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat - also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses (VG Braunschweig, Az. 1 A 180/09).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach der Gebührensatzung der Stadt muss der "Antragsteller" die Kosten für Feuerwehreinsätze zahlen. Das ist derjenige, der die Leistung angefordert hat, hier also nicht der Eigentümer und Vermieter. Hat eine andere Person die Feuerwehr angefordert, dann darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt haben.
Anmerkung: Für den Fall, dass die Stadt jetzt in einem neuen Verfahren die Mieterin zur Gebührenzahlung auffordert, wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem sog. Äquivalenzprinzip zu berechnen sei: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt den Einsatz beider Fahrzeuge und aller 14 Einsatzkräfte in Rechnung stelle. Angemessen sei im konkreten Fall, nur den Einsatz des TSF mit 6 Einsatzkräften abzurechnen. Der MTW mit weiteren 8 Einsatzkräften sei erst später am Haus eingetroffen; außerdem seien nur 6 Feuerwehrleute im Keller eingesetzt gewesen. Die Stadt kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.
Quelle: Justiz Niedersachsen online
Fundstelle(n):
JAAAF-14806