Behaltensregeln | Kein ErbSt-Erlass bei Insolvenz des geerbten Betriebs (BFH)
Wird geerbtes Betriebsvermögen, für das dem Erben ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben, führt dies nicht zu einem Erbschaftsteuererlass (, veröffentlicht am ).
Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann der Erbe dies nicht, weil über das Betriebsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, muss er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat.
Dazu führt der BFH weiter aus: Das FA hat einen Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein atypischer Einzelfall kann entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht darin gesehen werden, dass sie durch die Unternehmensinsolvenz in erheblichem Umfang Privatvermögen verloren haben. Das FA hat seiner Entscheidung zutreffend die Erwägung zugrunde gelegt, dass der Einsatz privater Gelder zur Rettung des Unternehmens eine unternehmerische Entscheidung im Verantwortungsbereich der Kläger gewesen ist. Eine Unternehmensinsolvenz ist häufig mit einem Verlust von Privatvermögen --insbesondere durch Bürgschaften oder Darlehen-- verbunden. Dieser Umstand rechtfertigt regelmäßig keinen Erlass aus sachlichen Gründen.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Dass aus Rechtsgründen die insolvenzbedingte Vernichtung eines Unternehmens innerhalb der Behaltefrist für die Erbschaftsteuerverschonung gem. § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. schädlich ist, hatte der BFH bereits entschieden. Die Hoffnungen der Betroffenen auf Linderung der Belastung wegen sachlicher Unbilligkeit hat der BFH mit dem vorliegenden Urteil enttäuscht. Zwingend erscheint die Beurteilung nicht, zumal im Streitfall die Veräußerung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter erst etwa vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgte und der Kläger geltend machte, er habe als Kommanditist der insolvent gewordenen GmbH & Co KG in erheblichem Umfange Privatvermögen verloren.
Fundstelle(n):
WAAAF-14751