AO | Kein Auskunftsanspruch der Erben nach Feststellung "erbschaftsteuerfrei" (BFH)
Der BFH hat dem Finanzamt (FA) Recht gegeben, das sich geweigert hatte, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen (; veröffentlicht am ).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Erbe hat keinen Auskunftsanspruch gegen das FA, wenn gar kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden ist. Eine Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsieht, setzt ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem FA voraus (§ 364 AO). Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH geltend macht, besteht nicht. Auch der BGH hatte eine Treuepflicht zur Auskunftserteilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar ist (NWB GAAAC-41144). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass das FA keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke treffen können. Angesichts dieses Befunds war vom BFH die weitere Frage, ob einem möglichen Auskunftsanspruch das (postmortale) Steuergeheimnis des Erblassers oder dasjenige der Miterben entgegenstehe, nicht zu beantworten.
Anmerkung: Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die AO - anders als andere Verfahrensordnungen wie z.B. § 29 VwVfG und § 147 StPO - keine Regelung enthalte, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht sei weder aus § 91 Abs. 1 AO und dem hierzu ergangenen Anwendungserlass (AEAO) noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings gehe der BFH in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO - davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zustehe (vgl. NWB KAAAA-71963, m.w.N.). Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung scheitere im Streitfall jedoch bereits an der Voraussetzung, dass er nicht während eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden sei. Denn das in der Prüfung einer Erbschaftsteuerpflicht liegende Verwaltungsverfahren sei jedenfalls mit der Feststellung "steuerfrei" beendet gewesen.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
DAAAF-14740