Betriebsaufspaltung | Einordnung eines Gesellschafter-Grundstücks als SBV (BFH)
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darf ein Grundstück nicht allein deshalb dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft zugerechnet werden, weil angenommen werden kann, dass das vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbene Grundstück für eine „betriebliche Nutzung“ durch die Betriebs-GmbH bestimmt ist (; veröffentlicht am ).
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darf ein Grundstück nicht allein deshalb dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft zugerechnet werden, weil angenommen werden kann, dass das vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbene Grundstück für eine „betriebliche Nutzung“ durch die Betriebs-GmbH bestimmt ist (NWB YAAAD-13540; veröffentlicht am ).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH u. Co. KG, die Landschafts- und Sportplatzbau betrieb, wurde ursprünglich in Form einer Betriebsaufspaltung geführt. Besitzgesellschaft war eine GbR, Betriebsgesellschaft war eine GmbH. Die GbR wurde später im Wege eines Formwechsels in die GmbH u. Co. KG umgewandelt. Ein Gesellschafter der GbR erwarb ein Grundstück zu der Zeit, als die Betriebsaufspaltung bestand. Das Grundstück sollte Betriebsvermögen der Verpachtungsgesellschaft werden und der GmbH als Bauhof dienen. Als ein Grundstückteil verkauft wurde, war vorgesehen, den Erlös in eine § 6b EStG-Rücklage einzustellen und dann in ein weiteres Grundstück zu reinvestieren. Der Veräußerungsvorgang wurde nicht in der Bilanz der GbR dokumentiert. Finanzamt und Finanzgericht erfassten den Grundstücksverkauf im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters und ermittelte einen zusätzlichen gewerblichen Gewinn. Der BFH rechnete demgegenüber das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen.
Der BFH führte hierzu aus: Die Annahme, das Grundstück sei dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen, ist nur dann möglich, wenn das Grundstück außer der vorgesehenen Nutzung durch die Betriebs-GmbH zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt, unter denen es bei Vermietung durch den Eigentümer unmittelbar an die Betriebs-GmbH dem Sonderbetriebsvermögen II zugerechnet werden könnte. Indizien für einen Veranlassungszusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und den betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft können sich zum einen daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Zum anderen können Indizien auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit der Besitzpersonengesellschaft selbst zusammenhängen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung von der Dauer der Beteiligung an der Betriebs-GmbH abhängig ist. Diese waren im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
GAAAF-14697