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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.04.2010

AltEinkG | Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten bestehen. Dies werde derzeit vom BFH geprüft.


Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) werden Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten ab 2005 - genau wie Altersrenten - mit dem hohen Besteuerungsanteil besteuert. Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d. Fassung des AltEinkG, erfasst alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden ( NWB KAAAC-70758,Tz. 90). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, nach der der Regelungsgehalt sämtliche Rentenarten, auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten umfasst, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle (§ 55 Abs. 2 EStDV) besteuert wurden (BT-Drucks. 15/2150 S. 40).

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus einer privaten Versicherung werden demgegenüber unverändert mit dem günstigen besonderen Ertragsanteil versteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V. mit § 55 Abs. 2 EStDV).

Ob diese Ungleichbehandlung verfassungskonform ist, wird derzeit vom BFH (Az.: NWB PAAAD-21912 und NWB DAAAD-37958) geprüft. Der BDL, empfiehlt daher gegen alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2005 Einspruch einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Quelle: BDL, Pressemitteilung v.

Hinweis: Einen entsprechenden Mustereinspruch finden Sie in der NWB-Datenbank unter der DokID: NWB AAAAD-39887.

 

Fundstelle(n):
OAAAF-14690