Online-Nachricht - Dienstag, 13.04.2010

Einkommensteuer | Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (BMF)

Das BMF hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG und § 22 Nr. 1c EStG Stellung genommen ().


Hintergrund: Im Zuge der Scheidung von Ehegatten kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs können vom Ausgleichsverpflichteten in dem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden, in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen der Besteuerung unterliegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i.V. mit § 22 Nr. 1c EStG). Mit dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom wurden die zivilrechtlichen Vorschriften zum Versorgungsausgleich mit Wirkung zum grundlegend geändert (vgl. hierzu den Beitrag von Viefhues, Der neue Versorgungsausgleich, in Heft 24 der NWB NAAAD-22189).
Anwendung: Die Finanzverwaltung wendet das o.g. BMF-Schreiben ab dem VZ 2008 an. Die Ausführungen in diesem Schreiben sind dabei sowohl für die - zivilrechtliche - Rechtslage bis zum als auch ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Das (NWB IAAAA-76932) findet ab dem VZ 2008 keine Anwendung mehr.
Quelle: BMF online
Jahressteuergesetz (JStG) 2010: Änderungen bzw. Klarstellungen im Bezug auf die steuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs enthält auch der am veröffentlichte Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2010. 

  • Sonderausgabenabzug für EU-Bürger (§ 1a Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1b – neu EStG-E). Der Sonderausgabenabzug steht unter der Voraussetzung, dass der Ausgleichsberechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Sonderausgabenabzug nun außerdem in den Fällen gewährt werden, in denen der Ausgleichsberechtigte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat.

  • Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG-E). Der Sonderausgabenabzug setzt die unbeschränkte Steuerpflicht des Berechtigten voraus. Dies wird nochmals klar herausgestellt. Des Weiteren wird klargestellt, dass neben den Ausgleichszahlungen in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben begünstigt ist (vgl. hierzu auch Rn. 2 und 8 des o.g. BMF-Schreibens).

  • Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 22 Nr. 1b u. Nr. 1c EStG-E). Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte aus Versorgungsleistungen unabhängig davon sonstige Einkünfte darstellen, ob sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben beim Zahlungsverpflichteten steuerlich ausgewirkt hat.

  • Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 Satz 10 - neu EStG-E). Der Umfang der Besteuerung der Leistungen richtet sich hier u.a danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt, oder durch Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage gefördert worden sind. Der neue Satz 10 regelt die Abgrenzung von geförderten und nicht geförderten Beträgen im Falle einer internen Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-14674