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Staatsrecht; | Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung
Die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über die Verbindungsdaten (hier: abgehende und eingehende Gespräche) des Telekommunikationsverkehrs stellen einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG dar, der aber durch § 12 Fernmeldeanlagengesetz gerechtfertigt sein kann. Derartig schwerwiegende Eingriffe sind jedoch nur verhältnismäßig, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht, also als Nachrichtenermittler tätig wird ( und BvR 348/99).