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Online-Nachricht - Montag, 12.04.2010

Vermietung an Angehörige | Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil (FG)

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil kommt es allein auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete ein. Es ist nicht zu ermitteln, ob und wie lange die vermietete Wohnung z.B. einen Wasserschaden aufwies, dieser Schaden zu einer Mietminderung berechtigen konnte und in welcher Höhe eine solche Minderung angemessen gewesen wäre ().

Hintergrund: Die Nutzungsüberlassung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % (bzw. ab VZ 2004 56 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). 

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Frage, ob eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist, allein auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete an. Die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG stellt nach der Entstehungsgeschichte und dem hieraus zu entnehmenden Gesetzeszweck eine Typisierung dar, die es im Interesse der Steuervereinfachung dem Finanzamt erübrigen sollte zu überprüfen, aus welchen Gründen die ortsüblichen Marktmiete im Einzelfall unterschritten wurde. Dies gilt zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall nicht der Frage nachzugehen, ob und wie lange die an die Mutter der Klägerin vermietete Dachgeschosswohnung einen Wasserschaden aufwies, dieser Schaden zu einer Mietminderung berechtigen konnte und in welcher Höhe eine solche Minderung angemessen gewesen wäre. Es brauchte auch nicht untersucht zu werden, weshalb der Mietvertrag keinen Hinweis auf eine Mietminderung enthielt. Vielmehr hatte das Gericht lediglich die ortsübliche Miete zu ermitteln und die tatsächlich vereinbarte Miete hierzu ins Verhältnis zu setzen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-14667