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Online-Nachricht - Freitag, 09.04.2010

Betriebsprüfung | Bindung an Einigung bei der Vor-Bp (FG)

Vermietet der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Grundstück zu einem weit überhöhten Mietpreis, so dass bereits bei einer vorherigen Betriebsprüfung (Vor-Bp) der Mietpreis durch Schätzung gemindert wurde und stellt sich im Anschluss an eine Fremdvermietung heraus, dass auch die Schätzung viel zu hoch erfolgte, hat die Einigung über die angemessene Miethöhe im Zuge der Vor-Bp keine Bindungswirkung für nachfolgende VZ ().

Hintergrund: Das Finanzamt (FA) ist bei Durchführung einer Veranlagung grds. nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat (Prinzip der Abschnittsbesteuerung). Das gilt selbst dann, wenn das FA früher auf Grund einer Bp anders verfahren ist. Denn auch die Ergebnisse einer Außenprüfung haben grds. nur für die Prüfungsjahre Bindungswirkung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile v - NWB SAAAB-01109; v. - NWB YAAAA-91624). Eine Bindungswirkung tritt ausnahmsweise ein, wenn das FA eine verbindliche Zusage i.S. der §§ 204 ff. AO, eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) oder eine ansonsten verbindliche Auskunft erteilt hat (§ 89 Abs. 2 AO n.F.).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem sind unter bestimmten Voraussetzungen auch tatsächliche Verständigungen möglich. Sie sollen bestimmte Sachverhalte, deren Klärung schwierig ist, möglichst zutreffend einvernehmlich festlegen. Dagegen sind Vergleiche über Steueransprüche wegen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich. Eine tatsächliche Verständigung kann zwar auch formlos zustande kommen, sofern ein entsprechender Bindungswille vorliegt. Das Fehlen einer einwandfreien – in aller Regel schriftlichen – Dokumentation ist allerdings ein gewichtiges Indiz gegen den Rechtsbindungswillen der Beteiligten und geht in Zweifelsfällen letztlich zu Lasten dessen, der sich zu seinen Gunsten auf eine tatsächliche Verständigung beruft. Keine der vorgenannten Bindungen hat Bestand, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die das Finanzamt wegen neuer Tatsachen zum Erlass eines Änderungsbescheides nach § 173 AO berechtigen. Die Einigung über die angemessene Miethöhe im Zuge der Vor-Bp hat im Streitfall keine Bindungswirkung für die Streitjahre. Soweit hierin eine tatsächliche Verständigung zu erblicken sein sollte, hat diese lediglich Rechtswirkungen für den damaligen Prüfungszeitraum. Eine Zusage für die darauffolgenden Zeiträume ist nicht erteilt worden. Es sind im Gegenteil nach Ablauf der Vor-Bp Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht der Dinge erkennen lassen, dass die damalige Verständigung auf einem zu weitgehenden Entgegenkommen des Finanzamtes beruht hat.

Anmerkung: Der Senat hielt den Erlass eines Gerichtsbescheides für angemessen (§ 90a FGO). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
SAAAF-14654