Hartz IV | Größere Geldgeschenke schmälern Hartz-IV-Leistung (LSG)
Kinder aus Hartz IV-Familien haben keinen Nutzen von größeren Geldgeschenken zu besonderen Anlässen. Alle 50 € pro Jahr übersteigenden Zuwendungen sind als Einkommen anzurechnen und führen damit zu einer Kürzung der Grundsicherungsleistung. Ausnahmen bilden eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Schenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses ().
Sachverhalt: Die alleinerziehende Mutter aus Grimma hatte gegen die Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 510 € durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung geklagt. Die Oma hatte ihren drei Enkeln im Zeitraum 2006/07 zu Weihnachten und zum Geburtstag Beträge von 100 bis 135 € zur Erfüllung besonderer Wünsche überwiesen. Das Sozialgericht Leipzig befand, dass Geldgeschenke aus diesem Grund möglich sein müssten, andererseits aber das Haushaltsbudget der Familie entlastet werde. Insofern sollte der jeweils über 50 € hinausgehende Betrag als Einkommen angerechnet werden.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei Hartz IV-Empfängern gilt alles, was während des Leistungsbezugs zufließt, als Einkommen. Eine besondere Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn keine sonst aus der Regelleistung zu bestreitenden Anschaffungen getätigt werden. Die von der Mutter angegebenen Ausgaben wie für Winterstiefel, Playmobil oder eine Kindergeburtstagsfeier fallen nicht darunter.
Quelle: ddp
Fundstelle(n):
XAAAF-14648