Aufwendungen für ein Erststudium | Verfahren vor dem BFH - Zwangsruhe nun möglich (BdSt)
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist auf seinen Internetseiten darauf hin, dass hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium ein Verfahren vor dem BFH anhängig ist. Eine Zwangsruhe sei nun möglich.
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Sind typische Erststudienkosten, also direkt im Anschluss nach dem Abitur, dem Wehrdienst, dem Zivildienst oder einem sozialen Jahr als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig? Diese Frage muss derzeit durch die Gerichte geklärt werden. Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. Zunächst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 7/10 verwiesen werden. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BFH und die Betroffenen gehen keinerlei Kostenrisiko ein (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Quelle: Bund der Steuerzahler (BdSt) online
Anmerkung: Mit Urteil vom hatte der BFH entschieden, dass die Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind (NWB QAAAD-28296; veröffentlicht am ). Im diesem Streitfall bestand für den BFH jedoch keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken weiter einzugehen. Für die Fälle eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – ist die Frage der steuerlichen Behandlung daher noch nicht abschließend geklärt.
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Fundstelle(n):
QAAAF-14633