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Online-Nachricht - Mittwoch, 31.03.2010

Umsatzsteuer | Neue Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Der Bundesrat hat am dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt (BR-Drucks. 107/10 B). Für den Unternehmer ergeben sich damit ab dem geänderte Meldepflichten, sofern er grenzüberschreitende Umsätze tätigt.


Hintergrund: Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder (ab 2010) innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG). Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Meldezeitraum für Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG: Ab gilt ein monatlicher Meldezeitraum. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats (z.B. bis zum 25. August) an das BZSt übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG n.F.). Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren (§§ 46 ff. UStDV) gewährt worden, galt diese bisher auch für die Abgabe der ZM (§ 18a Abs. 1 S. 7 UStG a.F.). Diese Regelung wurde nun gestrichen.

Ausnahme: Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG ausführen (nicht mehr als 100.000 Euro im Quartal), können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Ab 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 Euro (§ 18a Abs. 1 Satz 2 u. 5 UStG n.F.). Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.

Meldezeitraum für sonstige Leistungen: Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die ZM ab dem auch hier bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben ist (§ 18a Abs. 2  Satz 1 UStG n.F.). Soweit der Unternehmer bei Ausführungen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bereits zur monatlichen Übermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen (§ 18a Abs. 2  Satz 2 UStG n.F.). Aus Gründen der Vereinfachung können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM gemacht werden. Soweit der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen möchte, hat er dies gegenüber dem BZSt anzuzeigen (§ 18a Abs. 3 UStG n.F.).

Verschiedene Abgabefristen: Die Neuregelung des Meldezeitraums führt ab dem zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung (§§ 46 ff. UStDV) bis zum 10. September einzureichen. Die ZM für Juli muss demgegenüber bis zum 25. August übermittelt werden. Dies kann zu Problemen führen, denn die ZM ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Mandantendaten erstellt werden. Hierfür war bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung (§§ 46 ff. UStDV) bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monats die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden muss. Diese Frist wird nun faktisch um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktisch nicht möglich ist, die ZM und die Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu bearbeiten (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 11.2.2010).

Quelle: Redaktion Online Nachrichten

 

Fundstelle(n):
YAAAF-14613