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Online-Nachricht - Mittwoch, 31.03.2010

Abgabenordnung | Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis (BFH)

Sind Aktien Gegenstand eines Treuhandvertrags, so sind auf sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem Treugeber zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. „Eigentümer“ i.S. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer bzw. Inhaber des Wirtschaftsguts; dies war in Bezug auf die in Rede stehenden Aktien in den Streitjahren die Klägerin. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt zwar § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, dass bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein, wenn im konkreten Einzelfall ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis besteht. Daran fehlt es im Streitfall. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt nicht jede als „Treuhandvertrag“ bezeichnete Vereinbarung zum Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses (NWB MAAAA-96550). Ein solches ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht so zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers - und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders - in Bezug auf die Behandlung des Treuguts. Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen, wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist unschädlich ist. Die Vereinbarung eines Treuhandentgelts ist nicht notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sein. Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu.

Anmerkung: Im Streitfall wollte das Finanzamt der Klägerin, einer GmbH, unter der Herrschaft des früheren Körperschaftsteueranrechnungssystems die Körperschaftsteueranrechnung für Gewinnausschüttungen einer AG versagen, weil es der Meinung war, die GmbH halte die Aktien nur treuhänderisch für ihre Gesellschafter. Diese waren ausschließlich Kommunen. Bei der AG handelte es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, an dem jede mit Strom und Fernwärme versorgte Kommune in den neuen Bundesländern Anspruch auf Übertragung von Aktien hatte. Die Interessen der Kommunen bündelte die Klägerin, indem sie die Aktien nach Maßgabe einer als „Treuhandvertrag“ bezeichneten Vereinbarung hielt. Der BFH hat deutlich gemacht, dass ungeachtet der Bezeichnung der Vereinbarung Dividenden dem „Treugeber“ steuerlich nur zuzurechnen sind, wenn dieser nach den Vereinbarungen und deren Vollzug ein uneingeschränktes Verfügungs- und Weisungsrecht hat. Daran fehlte es im Streitfall.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
PAAAF-14603