Flugannullierung | Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung (BGH)
Der BGH hat klargestellt, dass die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden kann ( Xa ZR 96/09).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Kläger hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel, der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt, andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
Anmerkung: Über den vom Kläger begehrten Ersatz der durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten konnte der BGH nicht abschließend entscheiden. Im Fall der Annullierung eines Flugs haben Fluggäste nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung u.a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ryanair könnte die Verpflichtung, eine entsprechende anderweitige Beförderung anzubieten, verletzt haben, indem es dem Kläger und seiner Ehefrau erst für den übernächsten Tag einen Ersatzflug anbot. Das Berufungsgericht muss daher in einer neuen Verhandlung klären, ob es Ryanair möglich war, den Kläger und seine Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Hahn oder durch Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
JAAAF-14563