Bilanzen | Keine Rückstellung für Sanierungsgelder der VBL (BFH)
Gesellschaften, die an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt waren, durften in ihren Bilanzen zum keine Rückstellungen für sog. Sanierungsgelder ausweisen, die sie ab dem Jahr 2002 an die VBL abführen mussten (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete GmbH, deren Gesellschafter kommunale Gebietskörperschaften sind. Ihr Gegenstand ist die Energieerzeugung und der Energiehandel zur Weiterlieferung an kommunale Stadtwerke. Die Klägerin ist Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der O-GmbH. Die Klägerin und die O-GmbH sind als Mitglieder des Abrechnungsverbands West an der VBL beteiligt. Diese gewährt Arbeitnehmern ihrer Beteiligten Anwartschaften und Ansprüche auf zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die VBL erbrachte ihre Leistungen zunächst im Rahmen einer Gesamtversorgung, die die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung um die hinzutretende VBL-Rente ergänzte und so annähernd das Niveau der nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen zu erwartenden Versorgung erreichte. Dieses System war aus verschiedenen Gründen nicht mehr finanzierbar. Das Gesamtversorgungssystem wurde daraufhin geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt. Die Klägerin musste deshalb zusätzlich 2 % ihrer zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (Sanierungsgeld) an die VBL abführen. Die Erhebung des Sanierungsgelds beruhte auf einer Satzungsänderung der VBL vom (VBL-Satzung), die mit Rückwirkung zum in Kraft trat. Für das Jahr 2001 wurden noch keine Sanierungsgelder erhoben. In ihren Steuerbilanzen zum bildeten die Klägerin und die O-GmbH im Hinblick auf das Sanierungsgeld Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.
Dazu führt der BFH weiter aus: Eine Rechtspflichten auslösende Satzungsänderung, die im November 2002 wirksam und mit Rückwirkung zum beschlossen wird, begründet noch keine Rückstellung für den Bilanzstichtag . Das die Rechtspflicht auslösende Ereignis trat zeitlich nach dem Bilanzstichtag ein.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat die von der Klägerin bereits in der Steuerbilanz zum gebildete Rückstellung nicht anerkannt, weil die Verpflichtung rechtlich erst nach dem Bilanzstichtag durch Satzungsänderung der VBL entstanden ist. Weil außerdem die Sanierungsgelder erst an künftige Arbeitslohnzahlungen anknüpfen, fehlt es nach Auffassung des BFH an dem für die Rückstellungsbildung erforderlichen Vergangenheitsbezug. Ob eine Rückstellung für die Folgejahre in Betracht kommt, hat der BFH nicht erörtert. Dies liegt aber nahe, weil zum die Verbindlichkeit entstanden war und deshalb deren Anknüpfung an künftige Arbeitslohnzahlung der Rückstellung nicht mehr entgegensteht. Offen blieb allerdings, inwieweit § 4c EStG einer Rückstellung für die Sanierungsgelder entgegenstehen würde.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
ZAAAF-14549