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Online-Nachricht - Dienstag, 16.03.2010

Finanzgerichtsordnung | Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung (BMF)

Das BMF hat seine Anweisung zur Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung aktualisiert ().

a) ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,


b) der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,


c) der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder


d) nach einer Vorabentscheidung des EuGH das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird.

Hierzu führt das BMF u.a. aus: In den Fällen gemäß Buchst. a hat das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Buchst. c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. In den Fällen gemäß Buchst. d darf das Finanzamt eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde vornehmen. Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grds. nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.

Anmerkung: Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde über ein Verfahren im oben genannten Sinne besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, fort. Das o.g. BMF-Schreiben tritt an die Stelle des (NWB DAAAB-20065).

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
JAAAF-14469