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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.03.2010

Erbrecht | Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen in Ehegattentestament (OLG)

Fügt ein Ehepartner in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament nachträgliche Ergänzungen ein, dann müssen diese zu ihrer Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden, wenn sie im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgen und nach beiderseitigem Willen auch von den Unterschriften gedeckt sein sollen ().


Diesen (mutmaßlichen) Willen hat das Gericht positiv festzustellen. Zusätzlich darf das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auslegung nicht entgegenstehen. Die streitbefangenen einseitigen Ergänzungen des Mannes zu zwei, erst nach Aufsetzen des Testaments erworbenen, Wohnungen und deren Zuwendung an die Ehefrau als Vorausvermächtnis hat das Gericht als wirksam angesehen.

Anmerkung: Das OLG hat damit die Entscheidung des zur Wirksamkeit von nicht gesondert unterzeichneten Ergänzungen in einem handschriftlichen Einzeltestament auf das gemeinschaftliche Testament (§ 2267 BGB) übertragen.

 

Fundstelle(n):
DAAAF-14445