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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.03.2010

Grenzgänger | Arbeitslohn in Fremdwährung nach EZB-Durchschnitt umrechnen (BFH)

Lohnzahlungen, die nicht in Euro empfangen werden, müssen bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umgerechnet werden (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Zusammen zur Einkommensteuer veranlage Eheleute (Kläger) haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und sind in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Schweizer Franken (Sfr), der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Die Gehälter wurden jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto der Kläger bei einer schweizerischen Bank in der Schweiz überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten dieser Bank und hob kleine Beträge von jeweils 50 € ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 €. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte seiner Ehefrau und von sich selbst anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen.

Dazu führt der BFH weiter aus: Nur der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Die in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank veröffentlichten und über das Internet abrufbaren Referenzkurse werden auf Basis eines täglichen Konzertationsverfahrens zwischen Zentralbanken inner  und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken errechnet, das in der Regel um 14:15 Uhr (MEZ) stattfindet. Dabei achtet die Europäische Zentralbank darauf, dass die veröffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse widerspiegeln. Die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse dienen Referenzzwecken. Gleichwohl bilden diese Wechselkurse den Marktpreis des Euro gegenüber den wichtigsten internationalen Währungen sowie für die Währungen der Länder, welche der EU angehören bzw. mit denen Beitrittsverhandlungen zur EU aufgenommen wurden, ab. Beim tatsächlichen Umtausch können die Wechselkurse einer Auslandswährung, d.h. die Preise für den An- und Verkauf von Fremdwährungen mehr oder weniger deutlich von den Referenzkursen der Europäischen Zentralbank abweichen - je nach Land, Kreditinstitut, Wechselstube oder Zahlungsmethode. Die tatsächlich erzielbaren Preise für den An- oder Verkauf einer Währung sind wegen ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet. Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen ist nicht erforderlich. Aus Vereinfachungsgründen ist dem Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.

Hinweis: Die Euro-Referenzkurse bzw. die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse sind in der NWB Datenbank unter Arbeitshilfen (z. B. NWB RAAAD-38626) abrufbar.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: In der Eurozone kann diese Entscheidung nur noch im Verhältnis zur Schweiz und zu Dänemark von Bedeutung sein. Zwischen den beiden Extremen einer jahresdurchschnittlichen und einer taggenauen Umrechnung des Arbeitslohns hat sich der BFH für einen Monatsdurchschnittskurs entschieden, der objektiv nachvollziehbar einmal günstiger und einmal nachteiliger sein wird als die von den Klägern ermittelten Umrechnungskurse.

 

Fundstelle(n):
FAAAF-14440